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Recht kurz gefasst: „Zu erbringen hat“ (§ 116 Abs. 1 SGB X) knüpft an

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Zurückbehaltungsrechte: § 273 und § 320 BGB | Lecturio
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BGB I Schadensersatz statt der Leistung bei Schutzpflichtverletzung

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